Verkaufs & Zahlungsbedingungen für Rundholzkäufe
über die Forstbetriebsgemeinschaft Spessart- West e.V.
Diese Verkaufs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen aus Holzverkäufen zwischen der Forstbetriebsgemeinschaft Spessart- West e.V. (FBG) und ihren Käufern, die Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen sein können. Die VZB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Holzverkauf mit demselben Käufer, ohne dass die FBG in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Die VZB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die FBG ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, bspw. auch dann, wenn die FBG in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers dessen Leistungen vorbehaltlos annehmen.
1. ABWICKLUNG DER VERKÄUFE
1.1 Verkaufsabschluss
1.1.1 Zustandekommen
Der Vertrag kommt zustande durch die Einigung über Art, Menge und Preis des zu liefernden Holzes. Dieses ist schriftlich zu dokumentieren.
1.1.2 Liefer- und Abnahmeverpflichtung Die vertraglichen Holzmengenangaben verstehen sich stets als Schätzmengen. Bei der tatsächlichen Übergabe bzw. Überweisung des Holzes kann es naturgemäß zu geringen Mengenabweichungen kommen (Verkaufsmenge). Die tatsächliche Verkaufsmenge darf pro Sortiment um bis zu + / - 10 % der Schätzmenge abweichen. Die übrigen Vertragsbedingungen ändern sich hierdurch nicht, der Käufer ist insbesondere verpflichtet, die tatsächliche Verkaufsmenge, bei Minderlieferungen bis zu 10 % ohne Nachlieferungsrecht, abzunehmen, und hierfür den sich auf Basis des Vertrages ergebenden Kaufpreis zu zahlen.
1.1.3 Lieferfristen, Höhere Gewalt
(1) Lieferfristen können nach Maßgabe betrieblicher und witterungsbedingter Möglichkeiten vereinbart werden. Hat der Käufer beim Vertragsabschluss darauf verzichtet, Liefertermine schriftlich zu vereinbaren, kanndie FBG die Termine für Teillieferungen grundsätzlich frei festsetzen.
(2) Die FBG haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die die FBG nicht zu vertreten haben.
(3) Sofern solche Ereignisse der FBG die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung von vorübergehender Dauer ist, verlängern bzw. verschieben sich die Liefer- oder Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
(4) Ziff. 1.4 inkl. sämtlicher Unterziffern bleibt unberührt.
1.1.4 Verkaufstag
Verkaufstag im Sinne der VZB ist der Tag der Rechnungsstellung.
1.1.5 Sicherung der Zahlung Zur Sicherung des Kaufgeschäfts und aller daraus entstehen den Verbindlichkeiten kann die FBG eine Sicherheitsleistung verlangen (Hinterlegung einer unwiderruflichen unbefristeten, selbstschuldnerischen Bankbürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage einer in Deutschland zugelassenen Bank zugunsten der Bayerischen Staatsforsten AöR). Die konkrete Stellung der Bürgschaft erfolgt durch gesonderten Ver trag im Wege der Individualvereinbarung (Einzelvertrag). Die Kosten der Sicherheitsleistung gehen zu Lasten des Käufers. Die Rechnungsstellung und die Zahlfristen bleiben von der Hinterlegung einer Bankbürgschaft unberührt.
1.2 Bereitstellung des Holzes Das Holz wird, sofern nichts anderes vereinbart ist, durch die FBG gemäß den gesetzlichen bzw. vertragsspezifischen Bestimmungen im Wald aufgearbeitet, gemessen, sortiert, gekennzeichnet und bezeichnet (Bereitstellung). Wird das Holz gerückt verkauft, ist die FBG berechtigt, das Holz zu poltern. Die Bereitstellung des Holzes wird dem Käufer mit einer Bereitstellungsanzeige mitgeteilt.
1.3 Überweisung, Gefahrenübergang
1.3.1 Überweisung Auf sein Verlangen hin wird das Holz dem Käufer oder dessen Bevollmächtigten innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Be reitstellungsanzeige nach Ziff. 1.2 zum Zwecke der Überweisung (= Warenkontrolle durch und Übergabe an den Käufer) vorgezeigt. Der Käufer hat die Überweisung unverzüglich nach Zugang der Bereitstellungsanzeige zu verlangen.
1.3.2 Zeit und Ort der Überweisung (Überweisungsfrist) Zeit und Ort der Überweisung werden von der FBG nach Absprache mit dem Käufer festgelegt und dem Käufer bekannt gegeben. Die Überweisung hat spätestens innerhalb von 14 Ta gen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige stattzufinden. Der Käufer kann innerhalb dieses Zeitraums eine einmalige Verschiebung des Termins ohne Angabe von Gründen verlangen .
1.3.3 Überweisungsablauf, Untersuchungs- und Rügepflicht
(1) Qualitätseinbußen/-minderungen sind bei der Überweisung auf einem Überweisungsprotokoll unter kurzer, aber konkreter Angabe der Qualitätseinbuße/-minderung aufzunehmen. Kann vor Ort kein Einvernehmen über das Vorliegen von Qualitätseinbußen/-minderungen hergestellt werden, so hat der Käufer auf dem Überweisungsprotokoll die von ihm gerügten Qualitätseinbußen/-minderungen oder sonstigen Mängel sowie einen entsprechenden Vorbehalt in dem Protokoll zu vermerken. Unter bleibt ein solcher Vermerk des Käufers, so gilt das bereitgestellte Holz als genehmigt und der Käufer kann insoweit keine Gewährleistungsrechte mehr geltend machen, es sei denn, dass es sich um Qualitätseinbußen/-minderungen oder sonstige Mängel handelt, die bei der Untersuchung im Rahmen der Überweisung nicht erkennbar waren.
(2) Zeigen sich Qualitätseinbußen/-minderungen oder sonstige Mängel erst nach der Überweisung, so muss der Käufer unverzüglich nach der Entdeckung eine entsprechende Anzeige in Textform (z. B. Telefax oder E-Mail) gegenüber der FBG tätigen und hierbei die Qualitätseinbußen/-minderungen oder sonstigen Mängel konkret bezeichnen, andernfalls gilt das bereitgestellte Holz auch in Ansehung dieser Qualitätseinbußen/-minderungen und sonstigen Mängel als vom Käufer im zuvor genannten Sinne genehmigt.
(3) Zur Wahrung der Rechte des Käufers genügt stets die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Sollten seitens der FBG Qualitätseinbußen/-minderungen oder sonstige Mängel arglistig verschwiegen worden sein oder diesbezüglich ein vorsätzliches Handeln vorliegen, so kann sich die FBG nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen.
1.3.4 Fernbleiben des Käufers, Verzicht auf Überweisung
(1) Verlangt der Käufer die Überweisung nicht rechtzeitig oder nimmt er sie nicht innerhalb der Überweisungsfrist (Ziff. 1.3.2) vor bzw. verweigert er die Überweisung ohne berechtigten Grund, so gilt die Überweisung mit Ablauf der Überweisungsfrist als erfolgt. Das heißt insbesondere, dass der Käufer das bereit gestellte Holz insgesamt im Sinne von Ziff. 1.3.3 genehmigt.
(2) Sofern der Käufer oder sein bevollmächtigter Vertreter auf die Überweisung ausdrücklich verzichtet oder auf seinen Wunsch den Holzabfuhrschein ohne Überweisung ausgehändigt erhält (nach Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Ziff. 1.3.6, gilt die Überweisung mit dem Tag der Bereitstellung als beanstandungsfrei durchgeführt.
1.3.5Gefahrenübergang
(1) Mit der durchgeführten bzw. fingierten Überweisung wird das bereitgestellte Holz an den Käufer übergeben. Der Eigentumsübergang erfolgt dabei nach Maßgabe der Ziff. 1.5.
(2) Mit dem Zeitpunkt der (fingierten) Überweisung geht die Sachgefahr für das Holz, insb. die Gefahr des zufälligen Verlustes, Untergangs und der Verschlechterung auf den Käufer über. Bei jeweiliger Aufarbeitung des Holzes durch den Käufer (Selbstwerbung) erfolgt der Gefahrenübergang mit Beginn der Aufarbeitung.
1.3.6Holzabfuhrschein
Der Holzabfuhrschein wird dem Käufer als Abfuhrberechtigung ausgestellt. Voraussetzung für die Aushändigung bzw. Zustellung des Holzabfuhrscheins ist, dass der Käufer den gesamten Kaufpreis einschließlich etwaiger Zinsen und Vertragsstrafen entrichtet oder im Sinne von Ziff. 1.1.5 abgesichert hat und anderweitige Forderungen der FBG, aufgrund derer ihm ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, nicht mehr bestehen. Hat der Käufer seine vertraglichen Verpflichtungen noch nicht voll erfüllt, kann ein Holzabfuhrschein über eine entsprechende Teilmenge ausgestellt werden. Der Eigentumsvorbehalt gemäß Ziff. 1.5 wird von der Ausstellung eines Holzabfuhrscheins nicht berührt.
1.4 Katastrophen- und Kalamitätsklausel
1.4.1Katastrophenfall
(1) Ein Katastrophenfall liegt vor, wenn durch Rechtsverordnung im Sinne von § 1 Abs. 1 Forstschäden-Ausgleichsgesetz der ordentliche Holzeinschlag der Forstwirtschaft für einzelne Holzartengruppen (Fichte, Kiefer, Buche, Eiche) oder Holzsorten beschränkt wird, weil dies erforderlich ist, um erhebliche und überregionale Störungen des Rohholzmarktes durch außerordentliche Holznutzungen zu vermeiden, die infolge eines oder mehrerer besonderer Schadensereignisse, insbesondere Windwurf und Windbruch, Schnee- und Eisbruch, Pilzbefall, Insektenfraß oder sonstige Schädigungen auch unbekannter Ursache, erforderlich werden. Ab Inkrafttreten der Verordnung bis zum Ende der Einschlagsbeschränkung gilt Folgendes: (2) Für den Fall, dass eine Einschlagsbeschränkung für das Bundesland Bayern oder Teile davon ergeht, kann die FBG ihre Lieferverpflichtung entsprechend dem in der jeweiligen Rechtsverordnung geregelten Prozentsatz senken.
(3) Für den Fall, dass das Bundesland Bayern oder Teile davon von den besonderen Schadensereignissen betroffen sind, hat die FBG das Recht, die im Einzelvertrag genannte Gesamtliefermenge pro angegebenem Sortiment um 50 % zu er höhen. Die Erhöhung der Liefermenge gilt nur für die in der Verordnung mit einer Einschlagsbeschränkung versehenen Holzartengruppen (Fichte, Kiefer, Buche, Eiche) oder Holzsorten. Der vertraglich vereinbarte Kaufpreis wird in diesem Fall für die Holzartengruppen oder Holzsorten, deren ordentlicher Holzeinschlag mit der Verordnung eingeschränkt wurde, um 10 % gesenkt.
1.4.2 Kalamitätsfälle
Sofern die FBG aufgrund einer Borkenkäfer- oder Windwurfkalamität oder eines vergleichbaren Schadensereignisses, das zwar noch keinen Katastrophenfall gemäß Ziff. 1.4.1 darstellt (insb. weil keine entsprechende Rechtsverordnung erlassen wurde), aber ebenso eine Kalamitätsnutzung bedingt, aus forstwirtschaftlichen Erwägungen einen erhöhten Holzeinschlag vornehmen müssen, kann durch die FBG ebenfalls die vertraglich vereinbarte Liefermenge gemäß Ziff. 1.4.1 Abs. 3 erhöht und der Käufer zur entsprechenden Abnahme und Zahlung verpflichtet werden. Zudem kann die Verteilung auf die Lieferbetriebe durch die FBG neu bestimmt werden.
1.5 Eigentumsvorbehalt
1.5.1Eigentumsvorbehalt, Eigentumsübergang
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der FBG aus dem Kaufvertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer (gesicherte Forderungen) bleibt das Eigentum an dem verkauften Holz vorbehalten.
(2) Das unter Eigentumsvorbehalt stehende Holz darf vor voll ständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat die FBG unverzüglich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf das der FBG gehörende Holz erfolgen. Der Käufer hat den Dritten zudem auf das Eigentum der FBG hinzuweisen. Soweit der Käufer diesen Pflichten schuldhaft nicht nachkommt und der Dritte nicht in der Lage ist, der FBG die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die FBG berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zu rückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; die FBG ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen die FBG diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
1.5.2 Verlängerter Eigentumsvorbehalt
(1) Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehen den Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend zu Ziff. 1.5.1 die nachfolgenden Bestimmungen: (2) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung des Holzes entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei die FBG als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung er Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die FBG Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Gegenstände. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für das unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Holz.
(3) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils der FBG gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an die FBG ab. Die FBG nehmen die Abtretung hiermit an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen sinngemäß.
(4) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben der FBG ermächtigt. Die FBG verpflichten sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der FBG nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit (§ 321 BGB) vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann die FBG verlangen, dass der Käufer ihnen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt
1.5.3 Freigabe von Sicherheiten Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der FBG um mehr als 10%, wird die FBG auf Verlangen des Käufers, Sicherheiten nach ihrem billigen Ermessen freigeben
2. GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG, VERJÄHRUNG
2.1 Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel
(1) Der Käufer hat das Holz vorrangig im Rahmen der Überweisung gem. Ziff. 1.3 bzw. im Fall der Lieferung frei Werk nach den handelsrechtlichen Bestimmungen (§ 377 HGB) zu untersuchen und ggf. zu rügen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften mit folgender Maßgabe:
(2) Für Mängel leistet die FBG nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Bereitstellung/Lieferung einer man gelfreien Sache. Das Recht der FBG, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Der Käufer hat der FBG die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Im Falle der Bereitstellung/Lieferung einer mangelfreien Sache hat der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften an die FBG zurückzugeben.
(3) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen die FBG, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus und kannte der Käufer das Nichtvorliegen des Mangels oder hätte er dies er kennen können, so ist er der FBG zum Ersatz der dadurch entstandenen Kosten verpflichtet.
(4) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer mindern oder nach Maßgabe von Ziff. 7.3 zurückzutreten. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.
(5) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziff. 2.2 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
2.2 Allgemeine Haftung
(1) Soweit sich aus diesen VZB einschließlich der nachfolgen den Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften die FBG bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. (2) Auf Schadensersatz haften die FBG – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften die FBG nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (wesentliche Vertragspflichten sind die grundlegenden, elementaren Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. (3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die FBG einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für eventuelle Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
2.3 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung.
(2) Handelt es sich beim vertragsgegenständlichen Holz um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Bauholz), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist der FBG (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
(3) Soweit eine Überweisung (Ziff. 1.3) vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abfuhr des Holzes, spätestens jedoch mit Ablauf des/der Abfuhrtermins/-frist (Ziff. 3.1.2).
(4) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen (Mangelfolgeschäden), es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gem. Ziff. 2.2 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
3. WEITERE PFLICHTEN DES KÄUFERS
3.1 Holzabfuhr
3.1.1 Mitführen des Holzabfuhrscheins
Das Holz darf erst abgefahren werden, wenn der Käufer oder sein Beauftragter im Besitz des Holzabfuhrscheins ist. Der Holzabfuhrschein ist bei der Abfuhr des Holzes mitzuführen und auf Verlangen dem örtlichen Forstpersonal vorzuzeigen.
3.1.2 Holzabfuhr, Abfuhrfrist
(1) Das bereitgestellte Holz wird dem Käufer bzw. der von ihm mit der Abfuhr beauftragten Person einmalig vorgezeigt. Der Käufer bzw. die von ihm mit der Abfuhr beauftragen Person ist verpflichtet, die betriebliche Polterkennung (HAB-, Losnummer und Partienummer) bis zur vollständigen Abfuhr am Ganter sichtbar zu lassen. Die Abfuhr hat insgesamt zügig zu erfolgen, d. h. ohne schuldhafte Verzögerungen seitens des Käufers.
(2) Der Käufer hat bei der Abfuhr ggf. im Überweisungsprotokoll vereinbarte Abfuhrtermine einzuhalten. Der Käufer hat das gekaufte Holz jedoch spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Rechnungsstellung abzufahren. Werden im Überweisungsprotokoll vereinbarte Abfuhrtermine oder die 3-Monatsfrist nicht eingehalten, kann die FBG Lagerkosten berechnen oder nach erfolgloser Aufforderung das Holz auf Gefahr und Kosten des Käufers aus dem Walde oder an andere Lagerplätze im Walde verbringen oder einen Weiterverkauf nach Ziff. 6 vornehmen.
3.1.3 Holzabfuhrwege
Der Käufer hat bei der Abfuhr des Holzes auf allen Holzabfuhrwegen das Straßenverkehrsrecht zu beachten. Die Benutzung der Holzabfuhrwege durch den Käufer bzw. der von ihm beauftragten Person erfolgt unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und in Kenntnis des eingeschränkten Bestimmungszwecks als Holzabfuhrweg, d. h. insbesondere, dass die Holzabfuhrwege nur entsprechend ihrem Ausbauzustand in schonender Weise mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 Stundenkilometern befahren werden dürfen. Der Käufer und seine Beauftragten handeln auf eigene Gefahr, soweit sie die Holzabfuhrwege und -Lagerplätze über das übliche Maß hinaus benutzen. Die FBG kann die Holzabfuhr auf bestimmten Wegen aus wichtigen Gründen, v. a. aus Sicherheitsaspekten, vorübergehend untersagen.
3.1.4 Sicherheit bei der Bearbeitung und Abfuhr
Bei der Bearbeitung und Abfuhr des Holzes ist auf Waldbesucher Rücksicht zu nehmen. Die Wege dürfen durch gelagertes Holz oder abgestellte Fahrzeuge nicht versperrt werden. Der Käufer oder seine Beauftragten haben Polter abzusichern, mit deren Abfuhr begonnen wurde. Für alle Ansprüche aus mangelhafter Absicherung derartiger Polter haftet der Käufer. Ergibt sich aus der Bearbeitung oder der Abfuhr des Holzes eine Gefährdung des Verkehrs, so haben der Käufer oder seine Beauftragten für die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu sorgen.
3.2 Haftung des Käufers
Der Käufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere für alle durch ihn oder seine Beauftragten bei der Bearbeitung, Entrindung, Rückung oder Abfuhr des Holzes der FBG schuldhaft entstehenden Schäden, bei Holzabfuhrwegen jedoch nur, soweit diese Schäden über eine normale Abnutzung hinausgehen (z. B. Schleifen des Holzes auf befestigten Fahrbahnen). Die Haftung erstreckt sich auch auf mit dem Holzverkauf zusammenhängende Ansprüche Dritter gegen die FBG. Der Käufer hat die FBG insoweit von jeglichen Ansprüchen Dritter freizustellen.
3.3 Schonung des Waldes
Der Käufer und seine Beauftragten sind verpflichtet, Anordnungen der FBG und seiner Beauftragten Folge zu leisten, die zur Schonung des Waldes oder aus sonstigen forstbetrieblichen Gründen erteilt werden. Die Bearbeitung oder Umlagerung des Holzes im Wald ist nur mit vorheriger Zustimmung der FBG zulässig.
4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
4.1 Zahlung
Die Zahlungen haben auf die im Einzelvertrag angegebene Art und Weise und an dort genannte Zahlstelle zu erfolgen. Schecks, Wechsel o. ä. werden nicht angenommen.
4.2 Skonto
Soweit im jeweilig geltenden Vorverkaufsvertrag für Rundholz oder einem entsprechenden, gleichwertigen Vertragsbeleg der Forstbetriebsgmeinschaft
Spessart- West e.V. nicht schriftlich vermerkt, wird kein Skonto gewährt.
4.3 Zahlungsverzug
Kaufpreiszahlungen haben innerhalb der im Einzelvertrag genannten Fristen zu erfolgen. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonn- oder gesetzlichen Feiertag, so ist Fristende der nächstfolgende Werktag. Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Käufer automatisch in Verzug, ohne dass es einer weiteren Zahlungsaufforderung bedarf. Maßgebend für die Fristwahrung ist bei Barzahlung der Tag des Eingangs bei der Zahlstelle und bei Überweisung der Tag, an dem der Betrag auf dem Konto der Zahlstelle gutgeschrieben wird. Rückwirkende Wertstellungen sind nicht zulässig.
4.4 Stundung der Zahlung (Zahlungsaufschub)
(1) Die Zahlung kann auf Antrag des Käufers in begründeten Ausnahmefällen unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs für eine jeweils bestimmte Frist gestundet werden. Anträge auf Stundung sind rechtzeitig vor Ablauf der Zahlungsfrist schriftlich bei der Stelle einzureichen, die den Einzelvertrag fertigt. Ein Anspruch des Käufers auf Stundung wird hiermit nicht begründet.
(2) Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Einzelfallvereinbarungen sind gestundete Forderungen mit 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen. Die Stundungszinsen werden vom Ablauf der Zahlungsfrist (Ziff. 4.3) an bis zur Bewirkung der Zahlung berechnet. Sollte der bewilligte Stundungszeitraum vom Käufer überschritten werden, sind ab diesem Zeitpunkt für den noch ausstehenden Betrag Verzugszinsen gemäß Ziff. 4.5 zu entrichten.
4.5 Verzugszinsen
(1) Befindet sich der Käufer im Zahlungsverzug (Ziff. 4.3) und ist keine Stundung (Ziff. 4.4) vereinbart, so sind die gem. § 288 Abs. 2 BGB vorgesehenen Verzugszinsen fällig. Der FBG ist es unbenommen, einen darüberhinausgehenden Schadensersatzanspruch gegen den Käufer geltend zu machen. Fälligkeitszinsen aus beiderseitigen Handelsgeschäften (§ 353 HGB) bleiben unberührt.
(2) Im Falle des Weiterverkaufs (Ziff. 6) werden die Verzugszinsen aus der ursprünglichen Kaufsumme für die Zeit ab Ver zugseintritt bis zur Bezahlung des Erlöses aus dem Weiterverkauf, längstens jedoch bis zum Zeitpunkt, in dem der Dritterwerber nach Ziff. 4.3 in Verzug gerät, berechnet. Ergeben sich beim Weiterverkauf ein Mindererlös und/oder Kosten, werden Ver zugszinsen für diese Beträge bis zur vollständigen Bezahlung berechnet.
5. ZURÜCKBEHALTUNGS- UND RÜCKTRITTSRECHT DER FBG BEI VERZUG UND DROHENDEM ZAHLUNGSAUSFALL
(1) Solange sich der Käufer in Zahlungs- oder Annahmeverzug befindet, steht der FBG ein angemessenes Zurückbehaltungsrecht bzgl. künftiger Holzlieferungen zu. Die FBG kann des Weiteren bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 323 BGB zurücktreten.
(2) Das Zurückbehaltungsrecht gilt auch, wenn erkennbar wird, dass der Anspruch der FBG auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers oder dessen Ablehnung mangels Masse oder das Stellen eines Insolvenzantrags eines Gläubigers des Käufers). Nach erfolglosem Ablauf einer zuvor gesetzten angemessenen Frist zur Zahlung oder Sicherheitsleistung Zug um Zug ist die FBG ebenfalls berechtigt zurückzutreten (§ 321 BGB).
6. WEITERVERKAUF BEI VERZUG DES KÄUFERS
(1) Befindet sich der Käufer im Zahlungs- oder Annahmeverzug, insb. weil er die Abfuhrfrist gem. Ziff. 3.1.2 schuldhaft nicht eingehalten hat oder die Lieferung an sein Werk unberechtigterweise nicht annimmt, so kann die FBG bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 280, 281 BGB) das betroffene Holz im Wege eines sog. „Deckungsverkaufs“ weiter veräußern. Dem Käufer wird zuvor in Textform eine angemessene Nachfrist gesetzt und mitgeteilt, dass mit Ablauf der Frist eine Holzabnahme von der FBG abgelehnt wird. Einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Annahme ernsthaft und endgültig verweigert oder Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Durchführung des Deckungsverkaufs rechtfertigen.
(2) Die Geltendmachung von weiteren gesetzlichen Schadensersatz- oder von Rücktrittsansprüchen der FBG bleibt vorbehalten. Insbesondere hat der Käufer die Kosten des Weiterverkaufs sowie einen sich dabei ergebenden Mindererlös und die inzwischen angefallenen Verzugszinsen zu tragen, und ein möglicher Mehrerlös verbleibt der FBG. Der Käufer hat in diesen Fällen keinen Nachlieferungsanspruch.
7. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
7.1 Meistgebotsverkäufe (Versteigerung und Submission)
Für den öffentlichen Verkauf nach dem Meistgebot gelten zusätzlich die „Allgemeinen Versteigerungs- und Submissionsbedingungen für Holzverkäufe der Bayerischen Staatsforsten AöR (VZB-VS)“ in der jeweils gültigen Fassung.
7.2 Frei-Werk-Verkauf Bei Abschluss eines Kaufvertrages mit Frei-Werk-Verkauf gelten ergänzend die „Verkaufs- und Zahlungsbedingungen für Frei-Werk-Verkäufe der Bayerischen Staatsforsten AöR (VZB FW)“.
7.3 Allgemeine Vorschriften zu Rücktritts- und Kündigungsfolgen Bei Verträgen über Holzverkäufe, die mehrere Einzellieferungen/-bereitstellungen vorsehen (Sukzessiv-lieferungen), lässt der Rücktritt oder die Kündigung einer Partei die bislang vertragsgemäß erfolgten Einzellieferungen/-bereitstellungen unberührt, es sei denn, der Käufer kann darlegen, dass die erfolgten Lieferungen/-bereitstellungen für ihn vernünftiger weise nicht mehr von Interesse sind. Die jeweiligen Einzellieferungen haben eine eigene Geschäftsgrundlage. Das Kündigungsrecht einer Partei aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
7.4 Geheimhaltung
(1) Die FBG und der Käufer verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung aller vor und während der Laufzeit des Vertragsverhältnisses ausgetauschten bzw. auszutauschenden Informationen, Unterlagen, Betriebsvorgänge und sonstigen erworbenen Kenntnisse, die das Vertragsverhältnis betreffen.
(2) Sämtliche Unterlagen, Gegenstände oder Daten, die von der Gegenseite überlassen werden, sind entsprechend vertraulich zu behandeln und dürfen nur zu Vertragszwecken vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.
(3) Die Parteien haben ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf die Geheimhaltungspflicht und deren Folgen hinzuweisen.
(4) Die Geheimhaltungspflicht besteht über die Laufzeit des Vertragsverhältnisses hinaus fort.
7.5 Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis – es sei denn, es besteht ein ausschließlicher gesetzlicher Gerichtsstand – ist Regensburg, sofern der Käufer Kaufmann im Sinn des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder nicht über einen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland verfügt. Der FBG ist es unbenommen, am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu klagen. (2) Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts Anwendung. Die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften obliegt allein dem Käufer.
7.6 Datenschutz
Personenbezogene Daten werden, sofern nicht eine separate zusätzliche Einwilligung vorliegt, nur zum Zwecke der Vertragsdurchführung und -abwicklung erhoben, verarbeitet und genutzt. Die Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Regelungen gespeichert. Zur Vertragsdurchführung und -abwicklung können die Daten des Käufers im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung an beauftragte Unternehmen (z. B. Transportunternehmen) übermittelt werden. Die FBG gewährleisten in Fällen der Auftragsdatenverarbeitung den Schutz der personenbezogenen Daten nach den gesetzlichen Vorgaben.
7.7 Schriftformerfordernis
Änderungen und Ergänzungen, die von diesen VZB sowie den Rahmen- und/oder Einzelverträgen abweichen, bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
7.8 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser VZB oder eines Rahmen- oder Einzelvertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit dieser VZB und der Rahmen- und Einzelverträge im Übrigen hier von nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Parteien eine Regelung vereinbaren, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt. Dasselbe gilt im Falle einer nicht im Wege der Vertragsauslegung schließbaren Regelungslücke.
7.9 Inkrafttreten
Die Verkaufs- und Zahlungsbedingungen für die Holzverkäufe der FBG (VZB) gelten für alle vom 01.10.2024 an abgeschlossene Verträge über den Verkauf von Holz.
Heimbuchenthal, den 27.09.2024
